Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2022.235: Verwaltungsgericht 3. Kammer
Der Gemeinderat Q.____ hatte A._____ aufgefordert, den Anschluss der Haussickerleitung an die Kanalisation aufzuheben, da dies gegen die Baubewilligung verstiess. Nach mehreren Verzögerungen und Beschwerden entschied das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerde abgewiesen wird und A._____ die Kosten tragen muss. Die Gewinnerperson ist männlich
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG WBE.2022.235 |
Instanz: | Verwaltungsgericht 3. Kammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Vollstreckung; Gemeinde; Gemeinderat; Verfahren; Kanalisation; Recht; Verwaltungsgericht; Ersatzvornahme; Verfahrens; Entscheid; Sickerleitung; Frist; Vollstreckungsverfahren; Anschluss; Verfügung; Vollstreckungsentscheid; Sachentscheid; Beschwerdeführer; Baubewilligung; Beschwerdeführers; Apos; Gemeinderats; Sickerwasser; Haussickerleitung; Sistierung; Pflicht; Beschwerdeverfahren; Parzelle-Nr; ätzlich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2020 |
WBE.2022.235 / sm / jb Art. 125
Urteil vom 19. Dezember 2023
Besetzung
Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler
Beschwerdeführer
A._____, vertreten durch Dr. iur. Reto Bieri, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 27, 5400 Baden gegen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 23. Mai 2022
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ wurde vom Gemeinderat Q._____ am 31. März 2014 die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle-Nr. aaa, T-Strasse, Q._____, erteilt. In genannter Baubewilligung ist in Ziff. III/2.1 festgehalten, dass der betroffene Baukörper wasserdicht zu erstellen ist und grundsätzlich kein Sickerwasser gefasst und dauernd (in die Kanalisation) abgeleitet werden soll. Bei der Bauausführung wurde Sickerwasser gefasst und die Sickerleitung an die Kanalisation angeschlossen. Dadurch werden nach Angaben des Gemeinderats der regionalen Abwasserreinigungsanlage ca. 2-3 l Fremdwasser pro Sekunde zugeführt. 2. Aufgrund einer Fremdwasserabklärung vom 25. März 2020 und von Empfehlungen in der zusätzlich eingeholten Fremdwasseranalyse vom 31. März 2020 erliess der Gemeinderat Q._____ gegenüber A._____ am 7. Dezember 2020 folgenden Entscheid: 1. Die Sickerleitung, welche an der Südflanke der Liegenschaft TStrasse das unterirdische Hangwasser sammelt, ist durch A._____ bis am 30. April 2021 so zu korrigieren, dass das gesammelte Hangwasser nicht in die Kanalisation abgeleitet wird. Die Ausführung ist dem Gemeinderat unaufgefordert zu melden. Der Nachweis ist mit entsprechenden Kanalfernsehaufnahmen zu erbringen. Die Ersatzvornahme wird hiermit ausdrücklich angedroht. 2. Die Bauherrschaft ist schuldig der Verletzung einer Baubewilligung sowie der unrechtmässigen Einleitung von Sickerleitung (richtig: Sickerwasser) in die Gemeindekanalisation. Die Bauherrschaft wird mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Busse ist, sofern keine Einsprache erhoben wird, innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Q._____ zu bezahlen. Die Busseneinnahme wird dem Kultur- und Sozialfonds der Gemeinde zugewiesen.
3. Nachdem der Bauherr die entsprechende Zuleitung im Sommer 2021 verschlossen hatte, drang Wasser in das Untergeschoss der Liegenschaft ein. Anlässlich eines Augenscheins wurde ihm erlaubt, die Leitung provisorisch wieder an die Kanalisation anzuhängen, jedoch wurde verlangt, eine alternative Lösung aufzuzeigen.
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B. Nachdem die Verfügung vom 7. Dezember 2020 zwischenzeitlich nicht umgesetzt bzw. die Sickerwasserleitung auf der Parzelle-Nr. aaa weiterhin an die Kanalisation angeschlossen war und keine alternative Lösung vorlag, erliess der Gemeinderat Q._____ am 23. Mai 2022 folgende Verfügung: 1. Dem Eigentümer der Parzelle-Nr. aaa, Q._____, wird Frist bis zum 30. November 2022 angesetzt, um den bestehenden Anschluss der Haussickerleitung an die Kanalisation aufzuheben. Die Ausführung ist dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Der Nachweis ist mit entsprechenden Kanalfernsehaufnahmen zu erbringen. Dem Eigentümer wird die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht für den Fall, dass er die angesetzte Frist des 30. November 2022 ungenutzt verstreichen lässt. 2. Für den Fall, dass der Anschluss der Haussickerleitung an die Kanalisation bis zur angesetzten Frist gemäss Ziff. 1 hiervor nicht fachgerecht vorgenommen wird, wird Folgendes angeordnet: a. Für die Bauarbeiten zur Aufhebung des Anschlusses der Haussickerleitung werden Dritte beigezogen. b. Der Zeitpunkt der entsprechenden Bauarbeiten wird dem Eigentümer nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 mindestens 10 Tage im Voraus mitgeteilt. c. Die Kosten der Ersatzvornahme werden dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt.
C. 1. Gegen die Vollstreckungsverfügung vom 23. Mai 2022 erhob A._____ mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Die Vollstreckungsverfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Auf eine Vollstreckung/Ersatzvornahme sei vollumfänglich zu verzichten und der Anschluss der Sickerleitung an die Kanalisation im Sinne der Baubewilligung vom 31. März 2014 sei zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Es sei ein Augenschein vorzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Einverständnis mit den Parteien erstmals bis 31. August 2022 sistiert. Die Sistierung wurde in der Folge mehrfach verlängert. 3. Mit Vorentscheid vom 5. Juni 2023 eröffnete der Gemeinderat Q._____ dem Beschwerdeführer, dass auf sein Baugesuch vom 3./13. April 2023 betreffend Sickerleitung und deren Anschluss an die Kanalisation nicht eingetreten werde. Verlange er innert Frist die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, werde das Gesuch publiziert. Der Gemeinderat entscheide anschliessend neu. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. 4. Der Gemeinderat teilte am 2. August 2023 mit, die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen seien gescheitert, worauf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 3. August 2023 aufgehoben wurde. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. 6. Am 9. Oktober 2023 trat der Gemeinderat auf das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 3./13. April 2023 nicht ein, da kein Wiedererwägungsgrund vorliege. 7. Mit Replik vom 16. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. An den Anträgen in der Beschwerde vom 7. Juli 2022 (richtig: 7. Juni 2022) wird vollumfänglich festgehalten. 2. Prozessual: Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens (B2.2.2) zu sistieren. 3. Prozessual: Die Beschwerde sei im Sinne vom Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Sistierung zu beschränken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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8. Mit Duplik vom 6. November 2023 hielt der Gemeinderat Q._____ an seinen Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 fest und beantragte die Abweisung der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2. Der angefochtene Beschluss bezweckt die Umsetzung des Sachentscheids des Gemeinderats Q._____ vom 7. Dezember 2020. Damit wird der Beschwerdeführer zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. vorne lit. A/2). Mit der Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Umsetzung der im Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. Dezember 2020 festgelegten Pflicht zur Aufhebung des bestehenden Anschlusses der Haussickerleitung an die Kanalisation angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261). In den Ziffern 2a, 2b und 2c des angefochtenen Beschlusses wird zudem die Ersatzvornahme angedroht. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Bei der Androhung der Ersatzvornahme handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungsmassnahme (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, gegen welchen die Beschwerde gemäss § 83 Abs. 1 VRPG zulässig ist. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (JAAG, a.a.O., § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie beispielsweise die Abänderung Erteilung einer Bau- Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen. Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdebegehren Ziff. 2 beantragt, es sei die Zulässigkeit des Anschlusses der Sickerleitung zu bestätigen, verlangt er eine Überprüfung der Sachverfügung. Insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Argumentationen des Beschwerdeführers einzugehen. Dies gilt namentlich für die Rügen, die bestehende Sickerleitung sei bewilligt, bewilligungsfähig abgenommen, sowie in Bezug auf grundsätzliche Fragen der Umsetzung der Pflicht zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und der entsprechenden Kosten. 3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihm nach Ablauf der angesetzten Nachfrist die Ersatzvornahme angedroht wird. Somit ist er zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Unter Vorbehalt vorstehender Ziffer 2 ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Versickerung im Gebiet der Parzelle-Nr. aaa in Q._____ nicht möglich sei, weshalb als Alternative nur das Ableiten von Sickerwasser in die Kanalisation in Frage komme. Das Abhängen der Sickerleitung von der Kanalisation habe nachweislich dazu geführt, dass sich das Untergeschoss der Liegenschaft rasch mit Wasser gefüllt habe. Der Gemeinderat Q._____ habe mit seiner Bereitschaft, die Problematik der Sickerleitung sowie des Kanalisationsanschlusses in einem Baubewilligungsverfahren "neu aufzurollen", die Verfügungen vom 7. Dezember 2020 sowie vom 23. Mai 2022 "faktisch aufgehoben". Die Fortführung des Vollstreckungsverfahrens sei somit zumindest fragwürdig, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich (Replik, S. 3). 2. Der Gemeinderat Q._____ verweist in seiner Beschwerdeantwort grundsätzlich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Baubewilligung eine Sickerwasserleitung an die Kanalisation angeschlossen und es unterlassen, das Untergeschoss des Einfamilienhauses wasserdicht zu erstellen (vgl. Baubewilligung, Ziff. III/2.1). Durch die Missachtung dieser Auflagen habe der Bauherr einen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, diesen mit geeigneten Massnahmen zu beheben. Aufgrund der angesetzten Nachfristen und der Sistierung des Verfahrens habe der Beschwerdeführer bis im August 2023 die Mög-
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lichkeit gehabt, eine alternative Lösung zu finden. Er habe jedoch lediglich ein Baugesuch für die bestehende Sickerleitung und deren Anschluss an die Kanalisation eingereicht. Damit habe der Beschwerdeführer ausserhalb des vereinbarten Lösungsrahmens für Vergleichsbemühungen agiert, da diese Variante von Anfang an nicht in Frage gekommen sei. 3. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 7. Dezember 2020. Damit wurde der Beschwerdeführer zur Aufhebung des Anschlusses der Haussickerleitung an die Kanalisation verpflichtet. Die Anordnung vom 7. Dezember 2020 ist rechtskräftig und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus. Die Behauptung, der Gemeinderat Q._____ habe durch sein Einverständnis, das Vollstreckungsverfahren zu sistieren, sowohl die angefochtene Vollstreckungsverfügung als auch den ihr zugrundeliegenden Sachentscheid "faktisch aufgehoben", entbehrt jeder Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer auf sein Baugesuch vom 3./13. April 2023 verweist, steht dieses der Vollstreckung nicht entgegen. Das Gesuch zielt auf eine Wiedererwägung des Sachentscheids vom 7. Dezember 2020 ab; ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht indessen nicht (bezeichnenderweise wird auf eine gegenteilige Behauptung verzichtet) und der Gemeinderat ist auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. vorne lit. C/2 und C/4). Anhaltspunkte für ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Gemeinde liegen nicht vor. Dass sich der Nachbar des Beschwerdeführers gegen den Rückbau der Sickerleitung, die sich auf dessen Grundstück befindet, zur Wehr setzt, hat offensichtlich keine Auswirkungen auf die vorliegende Vollstreckung. 4. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Vollstreckungsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. In zeitlicher Hinsicht hatte er ausreichend Gelegenheit, sich mit der Umsetzung des Sachentscheids vom 7. Dezember 2020 zu befassen. Falls der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung nicht nachkommt, wird der Gemeinderat mit einem weiteren Vollstreckungsentscheid die Ersatzvornahme anzuordnen haben. 5. Das Vollstreckungsverfahren weist im Vergleich zu den Verwaltungsverfahren, welche zu einem Sachentscheid führen, Besonderheiten auf. Eine
Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Betroffenen und eine materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungsverfahren statt. Die systematische Einordnung des Vollstreckungsverfahrens
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im 6. Kapitel des VRPG mit der eigenen Verfahrensordnung zeigt, dass es sich bei der Vollstreckung um ein vom ordentlichen Verwaltungsverfahren verschiedenes Verfahren handelt. Das Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ist gemäss § 83 Abs. 1 VRPG auch besonders ausgestaltet und unterscheidet sich von den Rechtsmitteln nach §§ 40 ff. VRPG. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist beschränkt (siehe vorne Erw. I/2.1). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG). Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen ein eigentliches Beweisverfahren mit Augenschein lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen. Tatsächlich ist auch nicht einsehbar, inwiefern ein Augenschein in Bezug auf die Beurteilung des angefochtenen Vollstreckungsentscheids etwas zu ändern vermöchte. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das neuerliche Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Anlass für eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Die im angefochtenen Entscheid angesetzte Nachfrist ist während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 VRPG) waren die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen während des vorliegenden Verfahrens nicht umsetzbar. Daher ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
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2. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat, der als Vorinstanz im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Verfahren, die keinen bestimmbaren Streitwert aufweisen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Danach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Vorliegend ist von einem tendenziell geringen Aufwand, einer unterdurchschnittlichen Bedeutung sowie einer ebenfalls unterdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Durch die Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Zu- Abschläge rechtfertigen sich vorliegend nicht. Die fehlende Verhandlung wird durch die zweite Rechtsschrift kompensiert (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT). Abzugelten sind lediglich die üblichen Vergleichsbemühungen (§ 2 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'400.00 (inkl. MWSt).
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Ziff. 1 der Vollstreckungsverfügung des Gemeinderats Q._____ vom 23. Mai 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Dem Eigentümer der Parzelle-Nr. aaa, Q._____, wird Frist bis zum 30. April 2024 angesetzt, um den bestehenden Anschluss der Haussickerleitung an die Kanalisation aufzuheben. Die Ausführung ist dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Der Nachweis ist mit entsprechenden Kanalfernsehaufnahmen zu erbringen. Dem Eigentümer wird die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht für den Fall, dass er die angesetzte Frist bis zum 30. April 2024 ungenutzt verstreichen lässt.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen
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von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 1'670.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von pauschal Fr. 2'400.00 (inkl. MWSt) zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 19. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel
Mahler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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